Stand September 2022

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Vertragspartner bzw. Gast erbrachten Leistungen (Beherbergungsvertrag). Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Vertragsbestandteil des vom Veranstalter erteilten Auftrages für Veranstaltungen an das Parkhotel-Hirschwang. Der Veranstalter/Vertragspartner unterwirft sich diesen Bedingungen, sowie den einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften und übernimmt durch die Auftragserteilung die Haftung für deren Einhaltung.

2. BEGRIFFSDEFINITION

„Beherberger“: Ist das Parkhotel Hirschwang (PH), welches die Gäste gegen Entgelt beherbergt bzw. die Räumlichkeiten für die Durchführung einer Veranstaltung gegen Entgelt zu Verfügung stellt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.).
„Veranstalter“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die eine Veranstaltung in den Räumlichkeiten des Parkhotels Hischwang (PH) durchführt und sich den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (insbes. jenen des Gewerberechts) unterwirft und für deren Einhaltung haftet.
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt bzw. den Auftrag für eine Veranstaltung erteilt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

3. VERTRAGSABSCHLUSS

3.1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners durch das Parkhotel Hirschwang zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umstanden abrufen kann.
3.2. Als Vertragspartner gilt im Zweifelsfalle der/die Bestellerln, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
3.3. Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
3.4. Die Unter- bzw. Weitervermietung der überlassenen Zimmer, sowie die Benutzung zu anderen als Beherbergungszwecken, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3.5. Das Parkhotel Hirschwang kann eine Anzahlung bzw. die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgelts verlangen. Wird für die Reservierung eine Anzahlung oder eine Vorauszahlung erbeten und ist diese nicht fristgerecht innerhalb der vereinbarten Frist gezahlt, so ist die Reservierungszusage als gegenstandslos zu betrachten.
3.6. Bei Anmeldung von mehreren Personen, Gruppen, Reise-, Seminar- und Konferenzveranstaltungen sind dem Parkhotel Hirschwang bis 4 Wochen vor Ankunft bzw. Veranstaltung die Anzahl der benötigten Zimmer mitzuteilen.
3.7. Spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung ist die genaue Anzahl der Teilnehmer bekannt zu geben. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestteilnehmerzahl und wird dem Vertragspartner in jedem Fall in Rechnung gestellt. Sollten darüber hinaus mehr Personen (als bestellt) teilnehmen, so wird die tatsachlich anwesende Personenzahl verrechnet.
3.8. Weicht die Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so wird der Inhalt der Reservierungsbestätigung spätestens mit der Annahme der Leistungen Vertragsinhalt, sofern der Gast nicht unverzüglich widersprochen hat.

4. BEGINN UND ENDE DER BEHERBERGUNG

4.1. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen ist der Zimmerbezug (Check-in-Time) nicht vor 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages möglich.
4.2. Die Zimmerrückgabe (Check-Out-Time) muss bis spätestens 11.00 Uhr des Abreisetages erfolgen. Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 11.00 Uhr räumt, ist das Parkhotel berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
4.3. Die Anreise bei reservierten Zimmern muss bei einer ungarantierten Reservierung bis spätestens 18.00 Uhr erfolgen. Bei einer garantierten Reservierung (eine Anzahlung, Vorauszahlung oder eine Sicherstellung wurde geleistet) hat die Anreise bis 21.30 Uhr zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so kann das Parkhotel Hirschwang vom Vertrag zurückzutreten und somit über das Zimmer anderweitig verfügen, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
4.4. Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Parkhotels Hirschwang.

Rücktritt durch den Beherberger

4.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas Anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
4.6. Das Parkhotel Hirschwang ist berechtigt, das Vertragsverhältnis (Beherbergung, Veranstaltung) mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast/Veranstalter
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein/ihr rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnerlnnen das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und den ihm zurechenbaren Personen (Dienstnehmerlnnen) oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig ist;
c) die Veranstaltung den reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebes gefährdet, der Veranstalter gesetzliche Auflagen verletzt oder der Ruf sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet sind.
d) die ihm vorgelegte Rechnung (Rechnung über die Anzahlung, Zwischenrechnung etc.) über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
4.7. Wird die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich, wird der Vertrag aufgelöst. Das Parkhotel Hirschwang wird sich in einem solchen Fall nach Kräften bemühen, eine adäquate Ersatzunterkunft zu beschaffen. Ist die Beistellung einer Ersatzunterkunft nicht möglich, so wird das Parkhotel Hirschwang dem Gast ein allenfalls erhaltenes Entgelt anteilsmäßig zurückzahlen. Etwaige darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
4.8. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Vertragspartner ist in den Fallen Punkte 4.5. bis 4.7. ausgeschlossen.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

4.9. Bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag/ Veranstaltungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
4.10. Außerhalb des im Punkt 4.9. festgelegten Zeitraums ist ein Rucktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners (Storno) nur unter Einrichtung folgender Gebühren möglich:
– bis 3 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag 30 % vom gesamten Arrangementpreis
– bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag 50 % vom gesamten Arrangementpreis
– danach 100 % vom gesamten Arrangementpreis

5. BEISTELLUNG EINER ERSATZUNTERKUNFT
5.1. Der Beherberger ist berechtigt, dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders, weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
5.2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Benutzung der Räumlichkeit objektiv unzumutbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
5.3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen zu Lasten des Beherbergers.

6. LEISTUNGEN

6.1. Der vertragliche Leistungsumfang des Beherbergers ergibt sich aus den Prospektangaben (Werbefoldern) oder den mit dem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen.
6.2. Liegt der Vereinbarung eine Vollpension des Gastes zugrunde und erhält der Gast am ersten Tag ein Mittagessen, so endet die Leistung des Beherbergers mit dem Frühstück am Abreisetag andernfalls mit dem Mittagessen. Halbpension umfasst, sofern mit dem Vertragspartner keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, grundsätzlich Frühstück und Abendessen.
6.3. Nimmt ein Gast, aus welchen Gründen auch immer, eine Mahlzeit nicht in Anspruch, hat er das Recht, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) zu verlangen, wenn er dies bis spätestens 18.00 Uhr des Vortages meldet. Meldet der Gast den Ausfall der Mahlzeit nicht oder nicht rechtzeitig, so steht ihm weder ein Anspruch auf Ersatzverpflegung noch auf (anteilige) Rückvergütung oder auf Minderung des vereinbarten Entgelts zu.

7. RECHTE DES VERTRAGSPARTNERS

7.1. Durch Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergers, die üblicherweise und ohne besonderen Bedingungen zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

8. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

8.1. Entgelt
8.1.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt.) ohne Abzug eines Skontos zu bezahlen.
8.1.2. Der Beherberger ist nicht verpflichtet Fremdwährungen zu akzeptieren oder bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, etc. anzunehmen. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder eine bargeldlose Zahlungsweise mittels Scheck, Kreditkarten, etc. akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmen, Bankinstituten etc..
8.1.3. Bricht der Gast seinen Aufenthalt vorzeitig ab, so bleibt er dennoch zur Bezahlung der restlichen Vergütung verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass der Beherberger eine angemessene Weitervermietung unterlassen hat.
8.1.4. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz des Beherbergers.
8.1.5. Zahlungen von Kreditkartenunternehmen, Schecks oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber.
8.1.6. Alle angeführten Preise verstehen sich in Euro (€) inkl. Steuern und Bedienungsentgelt. Die gemeindeabhängige Nächtigungstaxe ist im Zimmerpreis nicht inkludiert.

8.2. Sonstige Pflichten
8.2.1. Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
8.2.2. Reklamationen jedweder Art haben unverzüglich nach Bekanntwerden bzw. Feststellung des Mangels bei der Rezeption bzw. beim/bei der Serviceleiterln zu erfolgen. Verspätete Reklamationen werden nicht akzeptiert.
8.2.3. Für Schäden, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters verursacht werden, haftet dieser selbst.
8.2.4. Dritten Personen ist der Zutritt in den Etagenbereich nur nach vorheriger Anmeldung bei der Rezeption gestattet.

9. RECHTE DES BEHERBERGERS

9.1. Das Verzehren mitgebrachter Nahrungsmittel und/oder Getränke in öffentlichen Räumlichkeiten des Parkhotels Hirschwang ist untersagt.
9.2. Verweigert der Vertragspartner die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an dem vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltung- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.3. Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung zu.

10. PFLICHTEN DES BEHERBERGERS

10.1. Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2. Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
– Beherbergung von Tieren
– Zustellbetten

11. HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

11.1. Der Vertragspartner haftet für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet. Der Vertragspartner hat den Beherberger für alle Schäden schad- und klaglos zu halten. Es gelten die Vorschriften des österreichischen Schadenersatzrechtes (siehe auch Punkt 8.2.1.).
11.2. Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen im Zimmersafe aufbewahrt worden sind und dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, dass der Schaden weder durch ihn oder seine Dienstnehmerlnnen verursacht noch durch fremde im Haus ein- und ausgehende Personen verursacht wurde.
Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB für eingebrachte Sachen höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag (derzeit: 1.100 Euro).
Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.3. Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit (mit Ausnahme für Personenschaden) ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
11.4. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger gemäß § 970a ABGB bis zu einem Höchstbetrag von 550 Euro, es sei denn, dass er es in Kenntnis der Beschaffenheit zur Aufbewahrung genommen hat, oder dass der Schaden vom Beherberger selbst oder seinen Leuten verschuldet wurde. Die Haftung des Beherbergers ist in jedem Fall mit der Deckung durch die abgeschlossene Haftpflichtversicherung begrenzt. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von einer im Dienst des Beherbergers stehenden Person übernommen oder an einen, von dieser zugewiesenen, hierfür bestimmten Platz gebracht worden sind.
11.6. Der Beherberger haftet dem Gast bzw. dem Vertragspartner nicht, wenn die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt unmöglich wird. Der Beherberger wird sich in einem solchen Fall um anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen bemühen.
11.7. Der Beherberger haftet für Schäden von auf einem bereitgestellten Abstellplatz des Hotels geparkten KFZ ausschließlich nach Maßgabe der hierfür abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

12. TIERHALTUNG

12.1. Die Unterbringung von Haustieren ist im Parkhotel nur nach vorheriger Zustimmung durch den Beherberger gestattet. Im Falle der Beherbergung von Haustieren wird dem Vertragspartner ein entsprechendes Entgelt für die Unterbringung in Rechnung gestellt.
12.2. In den öffentlichen Räumlichkeiten wie Restaurant, Bar, Wellnessbereich etc. dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
12.3. Der Gast, der ein Tier mitnimmt ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen, oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
12.4. Der Vertragspartner bzw. Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (insb. § 1320 ABGB).

13. DEKORATION

13.1. Die Dekoration von Veranstaltungsräumen bedarf einer besonderen Vereinbarung.
13.2. Für den Fall, dass die Dekoration von Veranstaltungsräumen gestattet wurde, ist der Vertragspartner verpflichtet das Anbringen von Dekorationsmaterial ausschließlich durch Fachpersonal unter Einhaltung feuerpolizeilicher Bestimmungen durchführen zu lassen. Sämtliche durch die Herstellung und den Abbau von Dekorationsmaterial entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

14.1. Erfüllungsort ist der Ort an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist (2651 Reichenau, Trautenberg-Straße 1).
14.2. Der Beherbergungsvertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht. Die Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVU) sowie UN-Kaufrecht sind ausdrücklich ausgeschlossen.
14.3. Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, es sei denn
a) der Vertragspartner bzw. Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz. In diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekannt gegeben wurde, vereinbart;
b) der Vertragspartner bzw. Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort
In diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.

15. SONSTIGES

15.1. Weckaufträge, Auskünfte, Post und Warensendungen erfolgen unverbindlich. Ansprüche gleich welcher Art kann der Gast hieraus nicht herleiten.
15.2. Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche vom Gast mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
15.3. Fundsachen (liegengebliebene Sachen) werden auf Anfrage gegen Kostenersatz nachgesandt. Die Aufbewahrungsfrist von Fundsachen beträgt 6 Monate.
15.4. Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt ausdrücklich vorbehalten.
15.5. Mündliche Vereinbarungen sind erst wirksam, wenn sie vom Beherberger schriftlich bestätigt worden sind.
15.6. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zahlen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
15.7. Sofern nicht anders bestimmt, müssen Erklärungen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
15.8. Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
15.9. Sollte eine der oben genannten Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige Regelung. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.